Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmer als steuerpflichtige Zuwendungen nach § 3 Abs. 1b UStG gelten. Die Bemessungsgrundlage richtet sich dabei nach den Selbstkosten gemäß § 10 Abs. 4 UStG, einschließlich indirekter Kosten wie Finanzierungsaufwendungen.
Im konkreten Fall stellte eine Betreiberin eines Blockheizkraftwerks (BHKW) den überwiegenden Teil der entstehenden Wärme zwei Unternehmern zur Trocknung von Holz bzw. Beheizen von Spargelfeldern unentgeltlich zur Verfügung. In den Verträgen ist geregelt, dass die Höhe der Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart und in den Verträgen nicht festgelegt werde. Das Finanzamt und der BFH sahen hierin eine steuerpflichtige Lieferung gegen Entgelt. Da kein Marktpreis vorlag, wurde die Bemessungsgrundlage anhand der Selbstkosten bestimmt. Der EuGH bestätigte, dass auch indirekte Kosten einzubeziehen sind.
Zur Berechnung der Selbstkosten empfiehlt der BFH die „Marktwertmethode“, die lokale Marktpreise heranzieht, falls keine vergleichbaren Marktpreise verfügbar sind. Unternehmer sind verpflichtet, die Selbstkosten zu berechnen und entsprechende Nachweise in der Steuererklärung vorzulegen, während das Finanzamt die Angemessenheit überprüft.
Das Urteil zeigt, dass auch unentgeltliche Leistungen zwischen Unternehmen steuerlich relevant sind. Es liefert klare Vorgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und betont die Einbeziehung sämtlicher zurechenbarer Kosten.
Quelle: BFH vom 07. November 2024