Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den abzugsfähigen Nachlassregelungskosten im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft erweitert den Begriff der „Verteilung des Nachlasses“ gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG und bezieht auch bestimmte Kosten ein, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von beweglichen Nachlassgegenständen anfallen. In dem konkreten Fall ging es um Lagerkosten und Beratungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Versteigerung von Nachlassgegenständen zur Erreichung der testamentarischen Geldbeträge entstanden.
Hintergrund: Die Klägerin war als Miterbin nach der Erblasserin testamentarisch eingesetzt worden. Für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und den Verkauf von Nachlassgegenständen hatte der Testamentsvollstrecker verschiedene Kosten geltend gemacht, darunter Lagerkosten für die Aufbewahrung der Nachlassgegen- stände und das Honorar einer Kunstexpertin für die Verwertung der Nachlassgegenstände durch Versteigerung.
Das Finanzamt hatte diese Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt, da sie nach Ansicht des Finanzamts nicht mehr in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin standen. In der Einspruchsentscheidung wurde dies bestätigt, doch das Finanzgericht entschied, dass die Räumungskosten für die Wohnung und das Büro der Erblasserin als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig seien. Die Lager- und Beratungskosten hingegen wurden abgelehnt.
Entscheidung des BFH: Der BFH gab der Klägerin in der Revision recht und entschied, dass die Kosten für die Lagerung der Nachlassgegenstände sowie das Honorar der Kunstexpertin als abzugsfähige Nachlassregelungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG anzusehen sind. Der BFH führte aus, dass der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ weit auszulegen sei. Dieser Begriff umfasse nicht nur Kosten für die rechtliche und tatsächliche Feststellung des Nachlasses, sondern auch solche, die zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und zur Verteilung des Nachlasses erforderlich sind.
Besonders relevant war für den BFH, dass die betreffenden Kosten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin standen und zur Verwertung von Nachlassgegenständen dienten, um die testamentarisch bestimmten Geldbeträge an die Miterben auszuzahlen. Da die Verwertung der Nachlassgegenstände unmittelbar mit der Verteilung des Nachlasses und nicht mit dessen Verwaltung zusammenhängt, sind die damit verbundenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Quelle: BFH, Urteil v. 21.8.2024, II R 43/22, veröffentlicht am 12.12.2024