Wenn Patienten ihren Ärzten ein Erbe hinterlassen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 2. Juli 2025 (Az. IV ZR 93/24) entschieden, dass ein Patient seinem behandelnden Hausarzt ein Grundstück vererben darf – auch wenn dies nach der Berufsordnung für Ärzte eigentlich untersagt ist.
Die Karlsruher Richter betonten, dass die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Patienten Vorrang vor berufsrechtlichen Regelungen der Ärztekammern hat. Einschränkungen dieser Freiheit können nur durch ein Gesetz erfolgen, nicht durch berufsständische Vorschriften.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Patient seinem Hausarzt im Gegenzug für regelmäßige Betreuung und Hausbesuche testamentarisch ein Grundstück vermacht.
Nach dem Tod des Patienten forderte der Insolvenzverwalter des Arztes das Grundstück zurück, da die Zuwendung gegen das Berufsrecht verstoße.
Die Vorinstanzen erklärten das Vermächtnis für unwirksam, da die ärztliche Berufsordnung solche Vorteile untersagt.
Der BGH hob diese Entscheidungen auf und stellte klar, dass das Berufsrecht allein nicht ausreicht, um die Testierfreiheit einzuschränken. Die Regelungen der Ärztekammern schützen zwar die Integrität des Berufsstandes, bieten aber keine gesetzliche Grundlage, um testamentarische Zuwendungen pauschal für unwirksam zu erklären. Allerdings muss das Oberlandesgericht noch prüfen, ob der Vertrag im konkreten Fall sittenwidrig war (§ 138 BGB), etwa wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit: Patienten können grundsätzlich frei entscheiden, auch ihren Hausarzt als Erben einzusetzen. Berufsrechtliche Verbote der Ärztekammern stehen dem nicht entgegen – eine Einschränkung der Testierfreiheit ist nur durch Gesetz möglich.
Quelle: BGH