Tätigkeitsstätte bei unbefristetem Leiharbeitsverhältnis
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17. Juni 2025 (Az. VI R 22/23) entschieden, dass Leiharbeitnehmer beim Entleiher keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, wenn sie im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses eingesetzt werden. Damit können ihre Fahrten zur jeweiligen Einsatzstelle weiterhin nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € pro Kilometer Hin- und Rückweg) und nicht nur mit der einfachen Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer war seit 2014 bei einer Zeitarbeitsfirma unbefristet beschäftigt und wurde dauerhaft an ein Unternehmen verliehen. In seiner Steuererklärung setzte er Fahrtkosten zur Arbeit nach den großzügigeren Reisekostengrundsätzen an. Das Finanzamt wollte dagegen nur die Entfernungspauschale gewähren, weil es die Einsatzstätte beim Entleiher als „erste Tätigkeitsstätte“ wertete.
Der BFH stellte klar: Eine dauerhafte Zuordnung eines Leiharbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte beim Entleiher ist gesetzlich ausgeschlossen. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf die Überlassung nur vorübergehend erfolgen – seit 2017 in der Regel höchstens 18 Monate. Deshalb liegt keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher vor. Nur beim eigentlichen Arbeitgeber (der Zeitarbeitsfirma) kann eine solche bestehen.
Für Leiharbeitnehmer bedeutet das Urteil eine steuerliche Entlastung: Sie können volle Reisekosten (Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten absetzen statt nur die einfache Entfernungspauschale.