Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug für vom Ehegatten bezahlte Zweitwohnungskosten
„Mietaufwendungen, die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat, kann der andere Ehegatte, ohne selbst vertraglich verpflichtet zu sein, grundsätzlich nicht im Wege der Werbungskosten steuermindernd geltend machen“, so lautet der Tenor der Urteilsverkündung des BFH vom 9. September 2025, VI R 16/23.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Zu den notwendigen Mehraufwendungen zählen unter anderem die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat.
Zu beachten ist jedoch, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur eigene und mithin nicht solche Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können, die Dritten entstanden sind. Somit müssen die Kosten immer persönlich von dem Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Für Ehegatten gibt es insbesondere keine Ausnahmeregelung.
Quelle: Urteil vom 9.9.2025, VI R 16/23