BGH: Positivdaten-Übermittlung an Schufa rechtmäßig zur Betrugsabwehr

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. VI ZR 431/24) entschieden, dass die Übermittlung sogenannter Positivdaten an die Schufa zulässig ist. Positivdaten umfassen personenbezogene Informationen, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder vertragswidriges Verhalten enthalten, etwa Stammdaten und Vertragsstatus nach Abschluss von Mobilfunkverträgen.
Ein Verbraucherverband hatte versucht, die Datenübermittlung durch ein Telekommunikationsunternehmen zu verhindern, weil dieses die Daten zur Identitätsprüfung und Betrugsprävention an die Schufa weitergab. Der BGH bestätigte jedoch, dass solche Datenübermittlungen gerechtfertigt sind, insbesondere wenn Kunden ihre Identität verschleiern oder mehrfach kurzfristig Mobilfunkverträge abschließen, um an hochwertige Geräte wie Smartphones zu gelangen.
Das Gericht betont, dass das Interesse des Unternehmens an der Betrugsprävention und damit der Schutz der Verbraucher vor Schaden höher zu bewerten ist als das Interesse an Nicht-Übermittlung der Daten. Nicht Gegenstand des Urteils war die Verarbeitung der übermittelten Positivdaten durch die Schufa selbst oder deren Verwendung im Bonitätsscoring.
Das Urteil schafft Klarheit für Unternehmen und Verbraucher, dass Positivdaten im Kontext der Vertragssicherung und Betrugsbekämpfung rechtlich zulässig und wichtig sind, um Missbrauch und finanzielle Schäden zu verhindern. Gleichzeitig setzt es Grenzen für Klagen gegen diese Datenweitergabe, wenn legitime Interessen der Betrugsprävention vorliegen.