Bei der Behaltensfrist zählt der tatsächliche Übergang

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für die erbschaftsteuerliche Behaltensfrist nicht bereits der Abschluss eines Vertrags ausschlaggebend ist, sondern erst der tatsächliche Übergang des Vermögens. Damit kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem das wirtschaftliche Eigentum übergeht.
Im zugrunde liegenden Fall war der Vater der Klägerin als Kommanditist an einer KG beteiligt und hatte seiner Tochter bereits 2009 eine Unterbeteiligung eingeräumt. In den Jahren 2013 und 2015 erhöhte er diese Beteiligung schenkweise. Für beide Übertragungen wurde die steuerliche Optionsverschonung in Anspruch genommen, sodass zunächst keine Schenkungsteuer anfiel. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater dann, seine Kommanditanteile im Rahmen eines Kaufvertrags zu veräußern. Die tatsächliche Übertragung verzögerte sich jedoch, da verschiedene aufschiebende Bedingungen erfüllt werden mussten, unter anderem kartellrechtliche Freigaben und eine Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Erst im September 2021 wurden die Anteile schließlich wirksam abgetreten.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass bereits der Vertragsabschluss im Jahr 2020 eine schädliche Veräußerung darstelle und kürzte rückwirkend die gewährte Steuervergünstigung. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass erst die tatsächliche Übertragung im Jahr 2021 maßgeblich sei – zu einem Zeitpunkt also, zu dem die Behaltensfrist für die Schenkung aus 2013 bereits abgelaufen und für die Schenkung aus 2015 weitgehend erfüllt war. Das Gericht folgte dieser Argumentation und stellte klar, dass nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern erst der tatsächliche Übergang des Eigentums entscheidend ist.
Für die Praxis bedeutet das, dass insbesondere bei zeitlich gestreckten Transaktionen genau geprüft und dokumentiert werden muss, wann das wirtschaftliche Eigentum tatsächlich übergeht. Davon hängt ab, ob steuerliche Vergünstigungen erhalten bleiben oder nachträglich entfallen.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb